Pflichtteil · Erbengemeinschaft · Zugewinnausgleich
Verkehrswertgutachten bei Pflichtteil, Erbauseinandersetzung und Scheidung
Wenn eine Immobilie in der Familie aufgeteilt oder ausgeglichen werden muss, braucht es einen Wert, der begründet ist und dem alle Seiten folgen können.
Pflichtteil
Wer enterbt wurde, kann als Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil den Pflichtteil verlangen – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses am Todestag (§ 2311 BGB). Steckt der Nachlass im Wesentlichen in einer Immobilie, entscheidet ihr Verkehrswert über die Höhe des Anspruchs. Pflichtteilsberechtigte können verlangen, dass der Wert durch einen Sachverständigen ermittelt wird (§ 2314 BGB).
Erbengemeinschaft und Auszahlung
Übernimmt ein Erbe das Elternhaus und zahlt die Geschwister aus, sollte der Wert auf einer nachvollziehbaren Grundlage stehen. Ein Gutachten verhindert, dass später einer der Beteiligten den Eindruck hat, zu kurz gekommen zu sein – und es dient zugleich als Unterlage gegenüber dem Finanzamt.
Scheidung und Zugewinnausgleich
Im gesetzlichen Güterstand wird der Zuwachs des Vermögens während der Ehe ausgeglichen. Gehört eine Immobilie zum Vermögen, wird sie zum Anfangs- und zum Endstichtag bewertet. Gerade bei den Preissteigerungen der letzten Jahre im Allgäu und am Bodensee hängt viel davon ab, wie der Wert zu jedem Stichtag begründet ist.
Neutral – auch wenn nur eine Seite beauftragt
Ich bewerte nach den Regeln der Immobilienwertermittlungsverordnung, unabhängig davon, wer den Auftrag erteilt. Am wirksamsten ist ein Gutachten, das alle Beteiligten gemeinsam in Auftrag geben.
Häufige Fragen
Kann jede Seite einen eigenen Gutachter beauftragen?
Ja, aber dann stehen oft zwei Werte gegeneinander. Häufig ist es günstiger und schneller, wenn sich alle Beteiligten auf einen Sachverständigen einigen und ihn gemeinsam beauftragen. Ich bewerte unabhängig davon, wer den Auftrag erteilt.
Zu welchem Stichtag wird bewertet?
Beim Pflichtteil ist es der Todestag. Beim Zugewinnausgleich wird die Immobilie zu zwei Stichtagen bewertet: zum Beginn des Güterstands – meist der Tag der Eheschließung – und zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Ein Gutachten kann beide Stichtage abdecken.
Erstellen Sie auch Gutachten für Gerichte?
Ein Gericht bestimmt den Sachverständigen selbst. Für außergerichtliche Einigungen und als Grundlage für Anwälte, Notare und Mediatoren erstelle ich Verkehrswertgutachten nach der ImmoWertV 2021.
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